Die Kostenübernahme für eine heilpädagogische Förderung kann durch den Bezirk Schwaben (Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt) oder das Jugendamt(Kinder ab der 1. Klasse)erfolgen.
Die rechtlichen Grundlagen leiten sich aus dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ab.
Voraussetzung für die evtl. Kostenübernahme der heilpädagogischen Förderung seitens des Bezirks oder des Jugendamts ist ein Antrag mit Vorlage eines fachärztlichen bzw. kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachtens.Dazu berate ich Sie gerne.